Hartz IV
Wohnungsmiete (Nebenkostenabrechnung)
Der Leistungsempfänger sollte, die Nebenkostenabrechnung für seine Wohnung selber prüfen bzw. von einem Fachmann (Anwalt) prüfen lassen.
Stellt z.B. der Vermieter eine Abrechnung unter Missachtung der gesetzlichen Ausschlussfrist muss die ARGE die Kosten auch dann nicht übernehmen, wenn der Leistungsempfänger die Forderung rechtsirrig gezahlt hat. Vielmehr muss der Mieter gegenüber dem Vermieter die Forderung zurückweisen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 AS 18/09 24.08.2009, Urteil
Eine Nebenkostenabrechnung ist ausnahmsweise dann nicht von der Arge zu übernehmen, wenn es sich nicht um einen tatsächlichen Bedarf handelt.
Unabhängig davon, ob solche nachgeforderten Kosten als gegenwärtiger Bedarf i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II anzusehen sind , fehle jedenfalls eine entsprechende Bedarfslage dann, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch des Vermieters wegen Nichteinhaltens der Abrechnungsfrist nicht mehr besteht .
Zwar bilden berechtigte Nebenkostennachforderungen des Vermieters im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit ggf. einen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigenden Bedarf. Nicht fällige oder von vornherein gar nicht bestehende Forderungen können hingegen keine aktuell notwendigen und damit auch keine angemessenen Unterkunftskosten sein.
Dass der Vermieter der Kläger nach § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB nicht mehr berechtigt gewesen wäre, die Nebenkosten für 2005 erst am 29.01.2007 nachzufordern, bestreiten auch die Kläger nicht. Bereits der Wortlaut von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, demzufolge nach Ablauf der Frist des Satzes 2 die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter "ausgeschlossen" ist (es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten), zeigt, dass ein Nachzahlungsanspruch des Vermieters (und Vaters des Klägers zu 1) nicht mehr bestanden hat. Keineswegs war etwa ein Nachzahlungsanspruch nur einer Einrede ausgesetzt, auf deren Geltendmachung die Beklagte möglicherweise keinen Einfluss hätte nehmen dürfen. Die zwölfmonatige Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist vielmehr eine Ausschlussfrist, mit deren Versäumung der Vermieter grundsätzlich seinen Nachzahlungsanspruch verliert (Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 556 Rn. 11 m.N. der Rspr. des BGH).
Einem fehlenden deckungsfähigen Bedarf der Kläger steht auch nicht etwa entgegen, dass die Beklagte Hinweispflichten verletzt hätte und dies doch noch zu einer Leistungspflicht der Beklagten führte. Denn zum einen können sich Hinweispflichten der Beklagten kaum auch auf zivilrechtliche Frage zum Mietverhältnis der Kläger beziehen. Es ist vielmehr Sache der Kläger, sich über ihre mietrechtlichen Pflichten - und auch Pflichtfreistellungen i.S.v. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB - zu informieren. Versäumen sie dies, kann dies einen zur Leistungspflicht der Beklagten führenden Bedarf i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht erst bewirken; denn mit diesem Bedarf korrespondiert von vornherein keine zivilrechtliche Pflicht der Kläger. Sollten deshalb - was der Senat nicht klären muss - die Kläger tatsächlich noch vor Erlass des ablehnenden Bescheides an ihren Vermieter auf die Nachforderung von Wohnungsnebenkosten gezahlt haben (mit der Folge, dass ihnen kein Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter zusteht; vgl. Weidenkaff, a.a.O., m.N. der Rspr. des BGH), haben sie die Konsequenzen ihres nachlässigen Umgangs bei der Befassung mit dem vermeintlichen Anspruch des Vermieters selbst zu tragen. Eine Belastung der die Leistungen nach dem SGB II durch Steuern aufbringenden Allgemeinheit erscheint demgegenüber nicht gerechtfertigt. Quelle:tachelesev